Satzung
Satzung
S A T Z U N G
des Vereins Ramba Zamba e.V.
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein trägt den Namen Ramba Zamba e.V.
2) Er hat seinen Sitz in Bielefeld
3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Bielefeld unter der Nr. VR 2625 eingetragen worden.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern, durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.
§ 3 Selbstlosigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sein Ziel im Sinne des § 2 unterstützt. Die im Verein beschäftigten pädagogischen Kräfte sollen fördernde Mitglieder des Vereins werden.
2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei der Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit, entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und der Kindergartenordnung.
3) Dieser Vertrag hat eine Laufzeit für jeweils ein Kindergartenjahr (01.08. bis 31.07. des Folgejahres). Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Kindergartenjahr, wenn von Seiten der Erziehungsberechtigten oder der Kita nicht mit einer Frist von drei Monaten vor dem Ende des Kindergartenjahres widersprochen wird.
Einer Verlängerung des Betreuungsvertrages kann erstmalig zum Ende des ersten vollen Kindergartenjahres widersprochen werden. Dies bedeutet, dass die Anmeldung absolut verbindlich ist.
Der Widerspruch ist gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Kindergartenjahres zu erklären, wobei entscheidender Zeitpunkt der Zugang der Kündigung beim Vorstand ist. Die Leitung des Kindergartens ist hierbei neben den Mitgliedern des Vorstandes empfangsberechtigt.
Von Seiten der Kita darf der Verlängerung des Betreuungsvertrages nur aus wichtigem Grund widersprochen werden.
Eine außerordentliche Kündigung des Vertrages auf wichtigem Grund (beispielsweise Umzug, Krankheit etc.) ist jederzeit zulässig.
Darüber hinaus kann der Vertrag von Seiten des Vereins gekündigt werden, wenn die Erziehungsberechtigten mit insgesamt drei Monatsbeiträgen (Mitgliedsbeitrag oder Verpflegungsgeld) im Zahlungsrückstand sind. Eine derartige Kündigung des Vertrages durch die Kita befreit die Erziehungsberechtigten nicht von ihrer Zahlungspflicht bis zum Ende er ursprünglich vereinbarten Laufzeit.
Die Erziehungsberechtigten erklären ausdrücklich, für die Laufzeit des Vertrages das Kind gegenüber der Stadt Bielefeld in keiner anderen Kinderbetreuungsstelle angemeldet zu haben. Sie haften der Kita gegenüber für den evtl. aus einer Doppelanmeldung entstehenden Schaden.
4) Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, ändert sich in eine sog. fördernde Mitgliedschaft, sobald und soweit die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden.
Dieselbe Regelung gilt bei Beginn des Schuleintritts. Einer Aufhebung der Mitgliedschaft bedarf es dabei nicht.
5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
a. Die Mitglieder sind verpflichtet, Elterndienste (auf dem Vereinsgelände) zu leisten. Die zu leistenden Elterndienste werden nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 8) festgesetzt.
Bei Nichtleistung der festgesetzten Stundenzahl werden pro nicht geleisteter Stunde nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ein Betrag in Rechnung gestellt. Bei Nichtzahlung der „Strafgebühr wird der betreffende Elternteil vom Vorstand schriftlich abgemahnt. Wird weiterhin die Zahlung der Gebühr oder Ableistung des Elterndienstes verweigert, besteht für den Vorstand die Möglichkeit, das Mitglied aus dem Verein auszuschließen. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt unberührt. Hinsichtlich dieses Verfahrens wird auf § 4 Nr. 5 der Satzung verwiesen.
Zur Festlegung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
6) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod der natürlichen Person und endet durch Verlust, der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen automatisch.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 8)
Zur Festlegung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenführer, einem Schriftführer und einem Personalbeauftragten.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt, aber nicht verpflichtet, anstelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestimmen, solange mindestens drei Vorstandsmitglieder im Amt bleiben.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
3) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst einen Monat nach Eingang wirksam.
4) Dem Vorstand obliegt die Prüfung der laufenden Geschäfte des Vereins.
5) Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 9 gilt entsprechend.
7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs-änderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
8) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
9) Den Organen und den Mitgliedern des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) und nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) zulässig.
10) Die Haftung des Vorstandes wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 8 Mitgliederversammlungen
1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Berufung schriftlich von 1/3 sämtlicher aktiver Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt, wird.
3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt, schriftlich durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist. von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen.
5) Die Mitgliederversammlung wählt, zwei Revisoren, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, noch hauptamtliche Mitarbeiterinnen des Vereins sein dürfen.
6) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über:
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins,
- Kindergartenordnung,
- den jährlichen Vereinshaushalt,
- die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
7) Stimmberechtigte Mitglieder sind nur Eltern mit Kindern in der Kita. Das pro aufgenommenem Kind bestehende Stimmrecht kann jeweils nur von einem Elternteil ausgeübt werden.
8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer neuen Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden o.g. Mitglieder. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 10 Satzungsänderungen
1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss auch den neuen Wortlaut der geplanten Änderung
enthalten.
2) Die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer 3/4 Mehrheit aller Vereinsmitglieder.
§ 11 Auflösung des Vereins
1) Für den Beschluss der Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4 Mehrheit, aller Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt, werden.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall/ seines bisherigen Zweckes fällt, das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Landesverband NRW e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke, vorzugsweise für die Kreisgruppe Bielefeld, zu verwenden hat.
Bielefeld, 20.09.2023